Der BJR hat in einem Beschluss zur Prävention von Glücksspielsucht gefasst und Publikationen zum Thema veröffentlicht, die hier bestellbar sind
Wer unter 18 ist, darf nicht an Glücksspielen teilnehmen, so zumindest laut Glücksspieländerungsstaatsvertrag (§ 4 Abs. 3 Erster GlüÄndStV) und dem Jugendschutzgesetz (§ 6 JuSchG). Trotzdem spielen Jugendliche kommerzielle oder selbstorganisierte Glücksspiele. Der BJR fordert einen verbesserten Jugendmedienschutz.
46,9 Prozent der bayerischen Jugendlichen gaben an, in den letzten zwölf Monaten an einem Glücksspiel teilgenommen zu haben.
Der BJR-Hauptausschus (heute Vollversammlung) hat in einem Beschluss zur Prävention von Glücksspielsucht folgendes gefordert:
Jugendarbeit, die hier tätig sein will, kann auf die Kompetenzen und Erfahrungen der Medienfachberatungen in den Bezirken zurückgegriffen werden. Ein verbesserter gesetzlicher Jugendmedienschutz insbesondere bei kostenfreien Glücksspielsimulationen und Demo-Spielen im Rahmen von Computerspielen und Apps ist dabei ein erster wichtiger Schritt.
Medien sind selbstverständlicher Bestandteil im Leben junger Menschen: Kommunikation, Information und Spaß - vieles davon passiert heute im Internet. Ein kaum wahrgenommenes Phänomen ist die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen. Diese werden im virtuellen Raum intensiv mit verlockenden Werbebotschaften beworben.
Um auf dieses Thema aufmerksam zu machen, hat der BJR gemeinsam mit der Aktion Jugendschutz Bayern e.V. kostenlose Publikationen herausgegeben: Einen Leporello, zur ersten Information, sowie Plakate und Postkarten , die in Einrichtungen der Jugendarbeit ausgelegt werden können.
Kooperationspartner des BJR im Bereich Prävention von Glücksspielsucht ist die Aktion Jugendschutz Bayern e.V.