21.10.2023

Vereinfachung und Flexibilisierung der Förderung der Jugendarbeit auf Landesebene

Die Förderung der Jugendarbeit ist eine gesetzlich geregelte Pflichtaufgabe nach §§ 11, 12 und 74 SGB VIII.

Gerade die Jugendverbände und -organisationen sind, da sie typischerweise keine oder kaum über Eigenmittel verfügen können, auf eine flexible Handhabung der Förderung der Nutzung der Spielräume des Haushaltsrechtes angewiesen.

Der Bayerische Jugendring fordert daher:

  1. Landesweit einheitliche und empfängerfreundliche Vorgaben zur Ausreichung von Abschlagszahlungen, bzw. ersten Raten, damit die Jugendorganisationen nicht in Vorleistung treten müssen.
  2. Die Art und Höhe der vorgesehenen Eigenleistungen ist erneut zu prüfen. Das Verständnis von Eigenleistung ist nach dem SGB VIII weitzufassen und nicht in der engen Auslegung der sog. „baren Eigenmittel“ zu verstehen. Die Eigenleistungen müssen auch ehrenamtliches Engagement, die Übernahme von Personalnebenkosten und Bereitstellung von Raum und Material umfassen können.
  3. Die Entbürokratisierung und zeitnahe Abwicklung von Verwendungsnachweisen sowie eine angemessene Fehlertoleranz und ein wohlwollendes Ermessen sind sicherzustellen.
  4. Staatlich geförderte Maßnahmen sollten – möglichst häufig – auch über mehrere Jahre oder entfristet bewilligt werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
Patrick Wolf
er/ihm
Büroleiter und Queer-Beauftragter